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Einlagensicherung Schweiz: Was bei einer Bankpleite gilt
Einlagensicherung Schweiz erklärt: Was bei einer Bankpleite für Kontoguthaben, Wertschriften im Depot und Fondsanteile gilt, an einem Beispiel in CHF.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einlagensicherung schützt Kontoguthaben bis CHF 100'000 je Kundin oder Kunde und Bank, Beträge darüber sind ungesichert.
- Aktien und Fondsanteile im Depot gehören der Kundschaft und werden laut FINMA im Konkurs der Bank abgesondert und herausgegeben; Grundlage ist laut Pestalozzi Art. 37d BankG. Sind Kunden- und Eigenbestände nicht getrennt, ist die Absonderung laut Pestalozzi umständlich. Vor Kursverlusten schützt es nicht.
- Geht die Fondsleitung eines Schweizer Anlagefonds in Konkurs, wird das Fondsvermögen abgesondert (Art. 40 FINIG), die Ansprüche der Fondsleitung nach Art. 38 FINIG bleiben vorbehalten.
- Säule 3a (steuerbegünstigte private Vorsorge) und Freizügigkeitsguthaben sind nicht durch die Einlagensicherung gedeckt, stehen aber bis CHF 100'000 im Konkurs weiter vorn (privilegiert).
Die Einlagensicherung schützt in der Schweiz Kontoguthaben bei einer Bankpleite bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank. Wertschriften im Depot und Fondsanteile folgen anderen Regeln: Sie gehören laut FINMA den Kunden und werden im Konkurs nicht in die Konkursmasse genommen, sondern abgesondert und herausgegeben. Vor Kursverlusten schützt keiner dieser Wege. Stand: 27. Oktober 2026.
Kurz erklärt
Einlagensicherung
Konkurs und Konkursmasse
Depot und Absonderung
FINMA
Drei Schutzwege im Überblick
Je nach Vermögensart greift ein anderer Mechanismus. Die Einteilung in drei Wege ist eine Ordnung der Redaktion.
| Vermögensart | Mechanismus | Grundlage | Umfang |
|---|---|---|---|
| Kontoguthaben | Einlagensicherung, Einreihung in der zweiten Konkursklasse | Bankengesetz | bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank |
| Wertschriften im Depot | Absonderung aus der Konkursmasse | Art. 37d BankG (laut Pestalozzi) | laut Pestalozzi vollständig und von Gesetzes wegen, bei getrennter Führung der Bestände einfacher; Kursverluste bleiben |
| Fondsvermögen bei Pleite der Fondsleitung | Absonderung zugunsten der Anlegenden | Art. 40 FINIG | Ansprüche der Fondsleitung nach Art. 38 FINIG bleiben vorbehalten |
Kontoguthaben: Einlagensicherung in der Schweiz bis CHF 100'000
Geld auf dem Konto ist gesichert, aber nur bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank. Die Grenze gilt nicht pro Konto. Beträge darüber sind ungesichert und können nur als Konkursdividende zurückfliessen. Das ist der Teil, den die Gläubiger nach der Verwertung der Konkursmasse anteilig erhalten.
Gesicherte Einlagen stehen laut FINMA in der zweiten Konkursklasse, vor den Gläubigern der dritten Klasse. Die Klassen legen fest, wer im Konkurs zuerst bedient wird. In der dritten Klasse stehen alle übrigen Gläubiger.
Wer die Einlagensicherung trägt
Die Einlagensicherung ist im Bankengesetz (BankG) verankert. Am 31. Dezember 2025 hatte esisuisse 251 Mitglieder: 225 Banken, 19 Wertpapierhäuser und 7 Institute in Geschäftsaufgabe. Die gesicherten Guthaben betrugen zusammen CHF 506,3 Mrd.
Für die Beitragsperiode vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 müssen die Banken höchstens CHF 8,1 Mrd. beitragen. Das sind 1,6% der gesicherten Einlagen. Mindestens die Hälfte davon (CHF 4,1 Mrd.) liegt bei einer externen Verwahrstelle (eine unabhängige Stelle, die die Werte aufbewahrt), in Wertschriften oder Geld. Zusätzlich halten die Banken Vermögenswerte in der Schweiz im Umfang von 125% der gesicherten und privilegierten Guthaben.
Gemeinsame Konten
Seit dem 1. Januar 2023 zählt eine Gemeinschaft als eigener Einleger. Dazu gehören Ehegatten, einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften und Stockwerkeigentümergemeinschaften. Esisuisse schreibt dazu: «Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100 000 gesichert.» Die Grenze gilt also für das gemeinsame Konto als Ganzes, nicht für jede beteiligte Person einzeln. Die Einzelkonten der Personen werden zusätzlich separat gesichert.
Esisuisse nennt zwei Beispiele. Ein gemeinsames Konto mit CHF 140'000 liegt CHF 40'000 über der Grenze, diese CHF 40'000 stehen in der dritten Klasse. Hatte ein Ehepaar nur ein gemeinsames Konto, sank der gesicherte Betrag durch die Änderung von CHF 200'000 auf CHF 100'000. Was über CHF 100'000 liegt, kann nicht bei einer anderen Person angerechnet werden.
Säule 3a und Freizügigkeit
Vorsorgeguthaben der Säule 3a und Freizügigkeitsguthaben sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Freizügigkeitsguthaben sind Guthaben auf Freizügigkeitskonten, in die Vorsorgegeld bei einem Stellenwechsel übertragen wird. Laut esisuisse sind beide aber bis CHF 100'000 privilegiert. Das heisst: Sie stehen im Konkurs weiter vorn, nämlich in der zweiten statt der dritten Klasse. Laut FINMA zahlt die Bank sie nicht sofort aus flüssigen Mitteln aus, und das Sicherungssystem deckt sie nicht. Privilegierte Guthaben werden laut esisuisse in der Regel erst während oder am Ende der Liquidation ausbezahlt.
Der Bund prüft eine Änderung. Der Bundesrat hat am 12. August 2026 eine Vernehmlassung zum Bankengesetz eröffnet, also eine öffentliche Anhörung zu einem Gesetzesentwurf. Sie dauert bis 19. November 2026. Laut EFD sollen nach dem Entwurf Freizügigkeits- und Säule-3a-Gelder schneller, vorrangig und ohne Höchstbetrag ausbezahlt werden. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.
Wie schnell fliesst das Geld?
Genügen die liquiden Mittel der Bank, zahlt sie gesicherte Einlagen laut FINMA sofort aus. Reichen sie nicht, leistet das Einlagensicherungssystem Vorschüsse, und esisuisse finanziert die Auszahlung. Seit 1. Januar 2023 hat esisuisse sieben statt zwanzig Arbeitstage Zeit, die nötigen Gelder dem Konkursliquidator zu überweisen. Das ist die Stelle, die den Konkurs abwickelt. Daraus folgt nicht, dass Kunden nach sieben Tagen ihr Geld haben. Als Ziel nennt esisuisse für 2028 eine Auszahlung innert sieben Arbeitstagen nach der Anweisung des Kunden.
Wertschriften im Depot gehören nicht zur Konkursmasse
Aktien und Fondsanteile im Depot gehören den Kunden, nicht der Bank. Sie werden laut FINMA im Konkurs nicht in die Konkursmasse genommen, sondern abgesondert und zurückgegeben. Die Grundlage ist laut Pestalozzi Art. 37d des Bankengesetzes. Nach der Darstellung der Kanzlei geschieht das von Gesetzes wegen und vollständig.
Schwierig wird es, wenn Kunden- und Eigenbestände der Bank nicht getrennt geführt sind. Dann ist die Absonderung laut Pestalozzi umständlich. Seit 1. Januar 2023 müssen Verwahrstellen darum Eigen- und Kundenbestände getrennt führen.
Wie sind Fondsanteile geschützt?
Bei Fonds sind zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten geht die Bank der anlegenden Person in Konkurs, und die Anteile liegen in deren Depot. Die FINMA zählt Fondsanteile in Verwahrung ausdrücklich zu den Depotwerten. Sie werden also wie oben abgesondert.
Im zweiten Fall geht die Fondsleitung in Konkurs, also die Gesellschaft, die den Fonds führt. Dann gilt Art. 40 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG). Die Sachen und Rechte des Anlagefonds werden zugunsten der Anlegenden abgesondert, die Ansprüche der Fondsleitung nach Art. 38 FINIG bleiben vorbehalten. Schulden der Fondsleitung ausserhalb des Fondsvertrags lassen sich nicht mit Forderungen des Fonds verrechnen. Mehr zu diesem Fall steht im Beitrag was bei der Pleite eines ETF- oder ETP-Anbieters gilt.
Wie sich die Rechtsform eines Produkts erkennen lässt, zeigt der Beitrag Factsheet lesen.
Beispiel: Eine erfundene Kundin mit Konto, Depot und Fonds
Zahlenbeispiel (Illustration)
Eine erfundene Kundin hat bei derselben Bank ein Konto mit CHF 130'000, Wertschriften im Depot im Wert von CHF 80'000 und Fondsanteile für CHF 50'000 im Depot. Die Bank wird zahlungsunfähig.
Konto: Gesichert sind CHF 100'000. Die übrigen CHF 30'000 stehen in der dritten Klasse. Ob und wie viel davon zurückfliesst, ist offen.
Depot und Fondsanteile: Die Wertschriften und Fondsanteile gehören der Kundin und werden laut FINMA abgesondert und herausgegeben. Wie lange das dauert, ist offen. Der Wert am Tag der Herausgabe kann höher oder tiefer sein als die genannten CHF 130'000.
Die Werte sind frei gewählt und vereinfacht, ohne Verrechnung mit Schulden und ohne Kosten.
Zahlenbeispiel (Illustration)
Im Beispiel liegen CHF 30'000 über der Grenze der Einlagensicherung
Erfundene Kundin: Konto CHF 130'000, Depot CHF 80'000, Fondsanteile CHF 50'000. Die CHF 30'000 über der Grenze von CHF 100'000 sind offen. Ob und wie viel daraus zurückfliesst, hängt vom Konkursverfahren ab. Depot und Fonds sind mit den im Beispiel angenommenen Werten eingerechnet, nicht mit dem Marktwert am Tag der Herausgabe.
Zahlenbeispiel der Redaktion, Werte frei gewählt, keine Prognose. Grenze: esisuisse, Einlagensicherung. Stand: 27.10.2026.
Die Grenze von CHF 100'000 betrifft das Konto. Wertschriften im Depot gehören den Kunden, und ihr Wert schwankt weiter.
Risiken und Grenzen
- Kursverluste: Kein Mechanismus deckt sie ab. Herausgegeben werden die Wertschriften, nicht ihr Wert. Verluste bis zum Totalverlust bleiben möglich.
- Guthaben über der Grenze: Beträge über CHF 100'000 pro Kunde und Bank sind ungesichert. Wie viel als Konkursdividende zurückfliesst, ist offen.
- Depot: Sind Kunden- und Eigenbestände nicht getrennt, ist die Absonderung laut Pestalozzi umständlich. Wie lange die Herausgabe dauert, ist offen.
- Vorsorgeguthaben: Säule 3a und Freizügigkeit sind nur bis CHF 100'000 privilegiert, sie werden nicht sofort ausbezahlt und nicht vom Sicherungssystem gedeckt.
- Dauer: Privilegierte Guthaben werden in der Regel erst während oder am Ende der Liquidation ausbezahlt. Die Frist von sieben Arbeitstagen betrifft die Überweisung von esisuisse an den Liquidator, nicht die Auszahlung an Kunden.
- Ausland: Guthaben bei ausländischen Geschäftsstellen sind laut esisuisse nicht gesichert, aber bis CHF 100'000 privilegiert.
- Schuldtitel: Produkte wie Zertifikate sind Schuldversprechen des Ausgebers. Ihr Wert hängt von dessen Zahlungsfähigkeit ab, wie der Beitrag zu den Lehman-Zertifikaten 2008 zeigt.
- Stand der Regeln: Grenzen und Zahlen gelten für den genannten Stand. Die Vernehmlassung zum Bankengesetz läuft, und die Regeln können sich ändern. Die Darstellung ist allgemein. Die individuelle Situation kann abweichen, massgebend sind Gesetz, Vertragsbedingungen und das Konkursverfahren.
Fazit
Die Einlagensicherung in der Schweiz deckt Kontoguthaben bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank. Wertschriften im Depot gehören laut FINMA den Kunden und werden im Konkurs der Bank abgesondert, bei vermischten Beständen laut Pestalozzi nur umständlich. Das Fondsvermögen ist bei einer Pleite der Fondsleitung vom übrigen Vermögen getrennt, vorbehaltlich der Ansprüche der Fondsleitung nach Art. 38 FINIG. Vor Kursverlusten schützt keiner der drei Wege, und Vorsorgeguthaben sind nur privilegiert.
Fragen & Antworten
Häufige Fragen rund um dieses Thema, kurz beantwortet.
Gilt die Grenze von CHF 100'000 pro Konto oder pro Kunde?
Die Grenze gilt pro Kunde und Bank, nicht pro Konto. Ein gemeinsames Konto wird seit 1. Januar 2023 eigenständig gezählt und separat bis CHF 100'000 gesichert.
Sind Säule 3a und Freizügigkeitskonten durch die Einlagensicherung gedeckt?
Nein. Sie sind laut esisuisse bis CHF 100'000 privilegiert, stehen im Konkurs also in der zweiten statt der dritten Klasse. Laut FINMA werden sie nicht sofort ausbezahlt und nicht vom Sicherungssystem gedeckt.
Was passiert mit Aktien und Fonds im Depot, wenn die Bank pleitegeht?
Wertschriften im Depot gehören den Kunden. Sie werden laut FINMA nicht in die Konkursmasse genommen, sondern abgesondert und herausgegeben; Grundlage ist laut Pestalozzi Art. 37d BankG. Der Wert zum Zeitpunkt der Herausgabe kann tiefer sein als vorher.
Was bedeutet die Staatsgarantie bei Kantonalbanken?
Bei 21 von 24 Kantonalbanken gibt es laut cash.ch (Artikel vom 19. Juli 2022) eine Staatsgarantie, bei der der Kanton für Schulden der Bank einsteht. Sie ist ein eigener Mechanismus, unabhängig von esisuisse.
Was gilt bei einem gemeinsamen Konto von Ehegatten?
Die Gemeinschaft gilt als eigener Einleger, ihre Guthaben sind gemeinsam bis CHF 100'000 gesichert. Die Einzelkonten der Personen werden zusätzlich separat gesichert. Was über CHF 100'000 liegt, kann nicht bei einer anderen Person angerechnet werden.
Wichtige Hinweise Information, keine Anlageberatung oder Kaufaufforderung. Anlagen bergen Risiken bis zum Totalverlust; vergangene Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator.
Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und Bildung. Er stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.
Die Inhalte berücksichtigen nicht Ihre persönlichen Verhältnisse, Ziele oder Ihre Risikobereitschaft. Lassen Sie sich vor einem Anlageentscheid von einer Fachperson beraten.
Anlagen in Finanzinstrumente sind mit Risiken verbunden, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Die vergangene Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse. Zahlenbeispiele dienen der Veranschaulichung und sind keine Prognose.
Angaben Dritter stammen aus als zuverlässig erachteten Quellen; für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Marktdaten beziehen sich auf den angegebenen Datenstand und können sich seither verändert haben.

